Um seiner geschiedenen Frau die Zwangsvollstreckung in seine Immobilien unmöglich zu machen, hatte der Steuerberater eine seiner Eigentumswohnungen sowie ein Zweifamilienhaus an seinen aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn verkauft. Dessen Übereignungsanspruch hatte er durch entsprechende Auflassungsvormerkungen sichern lassen. Sein Sohn hatte sogar einen angemessenen Kaufpreis bezahlt. Das half aber nichts. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wertete dieses Geschäft in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (Az. 4 U 297/10) als vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz (AnfG). Der Sohn des Steuerberaters hatte deshalb keinen Erfolg mit seiner Klage auf Löschung der zugunsten der Ex-Frau eingetragenen Zwangssicherungshypotheken. Die geschiedene Ehefrau kann also die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke betreiben.
Ob die Klage des Sohnes Erfolg gehabt hätte, wenn sein Vater seinen Mund gehalten und nicht über seinen Vorsatz geredet hätte, seine Ex-Frau als Gläubigerin zu benachteiligen, ist nicht sicher. Vielleicht wäre der für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Benachteiligungsvorsatz auch dann offensichtlich gewesen. Sicher ist aber, daß das Oberlandesgericht recht hat, wenn es feststellt, daß der Steuerberater seine Benachteiligungsabsicht kaum deutlicher hätte formulieren können.
© 2011 Thore Jensen