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Rechtsanwalt

Mittwoch, 25. März 2015

München-Fonds KG II: Landgericht Hamburg weist Klage des Insolvenzverwalters der Infraplan ab

**** Update vom 13.2.2016: Urteil des Landgerichts rechtskräftig ***

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.3.2015 mit Zurückweisungsbeschluß vom 2.2.2016 (Az 14 U 41/15) in vollem Umfang bestätigt. Die Klage des Insolvenzverwalters der Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs-KG ist damit rechtskräftig abgewiesen.
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Wie mit ihr mehrere hundert weitere Anleger hatte sich meine Mandantin 2006 (mittelbar über einen Registertreuhänder) als Kommanditistin an der München-Fonds-Projekt GmbH & Co. Investitions KG II beteiligt. Der Anlagebetrag lag bei 20.000,- € zzgl. Agio.

Mit dem Geld der Anleger beteiligte sich die Fondsgesellschaft ihrerseits jeweils als sog. atypisch stille Gesellschafterin an insgesamt 9 Projektgesellschaften. Die Projektgesellschaften errichteten v.a. Eigentumswohnanlagen in und in der Umgebung von München.

Nach dem Fondsprospekt sollte das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital nach einer Investitionsdauer von maximal 42 Monaten zurückgezahlt werden. Anfang 2010 wurde den Anlegern jedoch mitgeteilt, daß die Fondsgesellschaft wegen angeblicher Verluste mehrerer Projektgesellschaften nicht in der Lage sei, ihnen das Geld vollständig zurückzuzahlen.

Im August 2010 bot dann allerdings die Initiatorin des Fonds, – die Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs-KG (kurz: Infraplan) –, den Anlegern an, ihnen die (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen sowie sämtliche mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Ansprüche abzukaufen. Es gab zwei verschiedene Angebotsvarianten (A und B). Nach der Variante A, für die sich meine Mandantin entschied, erhielt sie als Kaufpreis den Nominalbetrag ihrer Kommanditeinlage, d.h. 20.000,- €. Der Betrag wurde auch tatsächlich an sie überwiesen.

Über das Vermögen der Infraplan wurde jedoch am 1.6.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Herbst 2014 erhob deren Insolvenzverwalter gegen meine Mandantin Klage auf Rückzahlung von 75 % des an sie gezahlten Kaufpreises. Die verkaufte Kommanditbeteiligung sei wegen der entstandenen Verluste bei den Projektgesellschaften nur maximal 5.000,- € wert gewesen. Von den als Kaufpreis gezahlten 20.000,- € seien deshalb 15.000,- € als unentgeltliche Leistung zu bewerten. Diesen Betrag verlangt er im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO von meiner Mandantin zurück.

Diese Klage ist jetzt vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.3.2015 (Az. 321 O 167/14) vollständig abgewiesen worden. Das Gericht folgte insbesondere der von uns im Prozeß dargelegten Auffassung, daß der gezahlte Kaufpreis von 20.000,- € jedenfalls deswegen keine teilweise unentgeltliche Leistung darstellt, weil von meiner Mandantin nach dem Kaufvertrag als Gegenleistung für diesen Betrag nicht nur die Kommanditbeteiligung übertragen worden ist, sondern zusätzlich sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gegen alle möglichen Beteiligten.

Die Frage, ob die Klage auch wegen Wegfalls der Bereicherung unbegründet ist, ließ das Gericht offen, da es hierauf nicht mehr ankam.

Anleger der München-Fonds KG II, die ihre Kommanditbeteiligung an die Infraplan verkauft haben und nun von deren Insolvenzverwalter nach § 134 Abs. 1 InsO auf (teilweise) Rückzahlung in Anspruch genommen werden, sollten nicht vorschnell klein beigeben.

© 2015 Thore Jensen