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Rechtsanwalt

Sonntag, 13. Januar 2013

Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ist das Zwangsvollstreckungsrecht sehr umfangreich geändert worden (Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2258 ff., BT-Drs. 16/10069, S. 20). Neu ist u.a., daß ein Gläubiger jetzt schon zu Beginn der Zwangsvollstreckung von seinem Schuldner eine Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) verlangen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können Gläubiger über den Gerichtsvollzieher u.a. beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Arbeitgeber des Schuldners ermitteln oder beim Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen zu seinem Schuldner einholen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich, wenn der Gläubiger keine Informationen zu Vermögen und Einkommen seines Schuldners hat.