In einem aktuellen, in der ZInsO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht) 2014, S. 1083 ff. veröffentlichten Aufsatz empfiehlt Bruns den Anfechtungsgegnern, solchen “ins Blaue hinein” behaupteten Insolvenzansprüchen mit einer sog. negativen Feststellungsklage zu begegnen.
Eine negative Feststellungsklage ist eine Klage, die darauf gerichtet ist, feststellen zu lassen, daß ein vom Gegner behaupteter Anspruch nicht bestehe.
Die von Insolvenzverwaltern geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche sind nicht selten sehr hoch, so daß sie für den Anfechtungsgegner im Einzelfall existenzbedrohend sein können. Die Unsicherheit, ob ein angeblicher Insolvenzanfechtungsanspruch tatsächlich besteht, kann deshalb außerordentlich belastend sein. Der Anfechtungsgegner muß in einer solchen Situation aber nicht – u.U. jahrelang – abwarten, ob der Insolvenzverwalter gegen ihn Anfechtungsklage erhebt, sondern er kann diesen mittels negativer Feststellungsklage frühzeitig zwingen, “seine Karten auf den Tisch zu legen" und den behaupteten Anspruch substantiiert zu belegen.
Für eine frühzeitige gerichtliche Klärung kann, so auch Bruns, außerdem sprechen, daß tatsächlich bestehende Insolvenzanfechtungsansprüche vom Anfechtungsgegner ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Insolvenzverwalter machen sich das zunutze, indem sie Anfechtungsklagen erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erheben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anfechtungsgegner zweifelsfrei solvent ist. Auf diese Weise erreichen sie für die Insolvenzmasse eine sehr hohe Kapitalverzinsung, die weit über dem Guthabenzins liegt, den eine Bank zahlen würde.
© 2014 Thore Jensen