Zu den bedeutenden (geplanten) Änderungen gehört auch, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen künftig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ihre Wirkung verlieren. Bisher ist in § 114 Abs. 1 InsO geregelt, daß die Abtretung oder Verpfändung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis in einem Insolvenzverfahren wirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Insolvenzeröffnung fällig werden (etwas vereinfacht).
Es ist deshalb damit zu rechnen, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen ihres Schuldners für Gläubiger künftig deutlich an Wert verlieren werden.
© 2012 Thore Jensen