Der Straftatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) darf nicht verwechselt werden mit dem der Insolvenzverschleppung (jetzt: § 15a InsO). – § 283 StGB stellt verschiedene Handlungen unter Strafe, die bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden und die dem Ziel dienen, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu beeinträchtigen. Dazu gehört z.B. das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen. Nach § 283 StGB strafbar macht sich aber u.a. auch, wer es unterläßt, gesetzlich vorgeschriebene Handelsbücher zu führen, so daß die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH konnte sich ein Geschäftsführer einer GmbH nur dann wegen Bankrotts strafbar machen, wenn er bei Vornahme einer der in § 283 Abs. 1 StGB beschriebenen Handlungen auch im Interesse der GmbH handelte (sog. "Interessentheorie"). Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, wenn der Geschäftsführer in der Unternehmenskrise Vermögensgegenstände der GmbH für sich persönlich abzweigte. Denn ein solches Verhalten entspricht nicht dem Interesse der GmbH, sondern widerspricht ihm. Als Bankrott i.S.d. § 283 StGB strafbar war es daher regelmäßig nicht einmal, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH deren Vermögensgegenstände unmittelbar vor Insolvenz beiseiteschaffte, um sich damit ein neues Unternehmen aufzubauen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben, – auch weil sie Einzelkaufleute gegenüber GmbH-Geschäftsführern erheblich benachteiligte.
© 2012 Thore Jensen